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Zehnter Abschnitt.
von der Prolongation der Wechsel.
§. 275.
welche Wechsel prolongtrt werden können.
Ällc Eigenwechsel können prolongirt werden, wennbeyde Theile, der Gläubiger und der Schuldner, da-rein willigen.
§. 276.
Bey trasfirten Wechseln hingegen findet keine Pro-longation, ausser auf Gefahr des Präscntanten statt.Wenn sie doch geschieht, so wird die Wechselverbind-lichkeit des Acceptanten dadurch nicht aufgehoben,der Präsentant hingegen verliert seinen Regreß an dieübrigen Theilnehmer des Wechsels.
§- 277.
wann die Prolongation geschehen kann.
Die Prolongation eines Eigenwechsels kann sowohlvor als nach der Verfallzeit, so lange der Wechselnoch nicht verjährt ist, geschehe».
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