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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Zehnter Abschnitt.

von der Prolongation der Wechsel.

§. 275.

welche Wechsel prolongtrt werden können.

Ällc Eigenwechsel können prolongirt werden, wennbeyde Theile, der Gläubiger und der Schuldner, da-rein willigen.

§. 276.

Bey trasfirten Wechseln hingegen findet keine Pro-longation, ausser auf Gefahr des Präscntanten statt.Wenn sie doch geschieht, so wird die Wechselverbind-lichkeit des Acceptanten dadurch nicht aufgehoben,der Präsentant hingegen verliert seinen Regreß an dieübrigen Theilnehmer des Wechsels.

§- 277.

wann die Prolongation geschehen kann.

Die Prolongation eines Eigenwechsels kann sowohlvor als nach der Verfallzeit, so lange der Wechselnoch nicht verjährt ist, geschehe».

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