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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 278.

Wenn aber ein schon verjährter Wechsel prolongierwird, so ist er eben so anzusehen, als ob ein neuerWechsel ausgestellt worden wäre, und er hat denn dienämliche Kraft und gleiche Zeit biö zur Verjährungwie der erste Wechsel.

279.

wie sie geschehen soll.

Die Prolongation kann auf zwcyerley Art geschehen,entweder auf dem Wechsel selbst, wo sie dann von demSchuldner unterschrieben seyn muß, oder durch ein be-sonderes, von beyden Theilen unterzeichnetes, doppeltausgefertigtes Dokument.

§. 280.

Von der Bestimmung derselben.

Wenn die Prolongation auf eine gewisse Zeit be-stimmt, aber nicht weiter dabey bemerkt ist, so mußsie von dem Verfalltag des Wechstls an gerechnet wer-den, wenn auch derselbe vor oder nach der Versallzeitprolongier wurde.

§. 28l.

Wenn die Zeit der Prolongation gar nicht angege-ben ist, so wird angenommen, daß sie solange daure,

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