als die Zeit von der Ausstellung des Wechsels bis zuseiner Vcrfallzeit beträgt. Haben aber schon eine odermehrere Prolongationen statt gefunden, >o gilt die un-bestimmte Prolongation auf so lange Zeit als die letztebestimmte.
§. 282 .
Wenn bey einem Wechsel mehrere Selbstschuldnersind, so kommt die von Einem unterzeichnete Prolon-gation allen zu statten, schützt aber auch den Wechselgegen alle vor der Verjährung.
" §. 283.
Wenn die Prolongation nur auf einen der gemein-schaftlichen Schuldner gehen soll, so muß dieß beyderselben besonders bemerkt werden.
§. 284.
Wenn bey einem Wechsel Bürgen mit unterzeichnetsind, so darf ihn der Jnnhabcr nicht ohne ihre Einwil-ligung prolongiren und entläßt sie, wenn er eö lochthut, ihrer Bürgschaft.