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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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als die Zeit von der Ausstellung des Wechsels bis zuseiner Vcrfallzeit beträgt. Haben aber schon eine odermehrere Prolongationen statt gefunden, >o gilt die un-bestimmte Prolongation auf so lange Zeit als die letztebestimmte.

§. 282 .

Wenn bey einem Wechsel mehrere Selbstschuldnersind, so kommt die von Einem unterzeichnete Prolon-gation allen zu statten, schützt aber auch den Wechselgegen alle vor der Verjährung.

" §. 283.

Wenn die Prolongation nur auf einen der gemein-schaftlichen Schuldner gehen soll, so muß dieß beyderselben besonders bemerkt werden.

§. 284.

Wenn bey einem Wechsel Bürgen mit unterzeichnetsind, so darf ihn der Jnnhabcr nicht ohne ihre Einwil-ligung prolongiren und entläßt sie, wenn er lochthut, ihrer Bürgschaft.