Eilfter Abschnitt.
Von der Rlage nach Wechselrecht.
-8z.
Gegen wen sie erhoben werden kann.
Klage nach Wechselrecht kann nur gegen wech-selfähige Personen erhoben werden.
§. 286.
wie dabey zu verfahren ist.
Sobald die Wechselklage erhoben ist, muß dem Be-klagten der Wechsel zur Anerkennung vorgelegt werden.
§. 287.
Wenn er denselben nicht anerkennt, so bleibt esdem Ermessen des Gerichts überlassen, ob es, in Er-manglung anderer Beweise und nach Verglcichung derHandschriften und Zusammenstellung aller andern Um-stände, den Beklagten zum DiffessionS Eid zulassenkann oder nicht.
§. 288.
Wenn der Beklagte zum Diffessions Eid zugelassenwird und denselben ablegt, so hat der Innhaber seine