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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Eilfter Abschnitt.

Von der Rlage nach Wechselrecht.

-8z.

Gegen wen sie erhoben werden kann.

Klage nach Wechselrecht kann nur gegen wech-selfähige Personen erhoben werden.

§. 286.

wie dabey zu verfahren ist.

Sobald die Wechselklage erhoben ist, muß dem Be-klagten der Wechsel zur Anerkennung vorgelegt werden.

§. 287.

Wenn er denselben nicht anerkennt, so bleibt esdem Ermessen des Gerichts überlassen, ob es, in Er-manglung anderer Beweise und nach Verglcichung derHandschriften und Zusammenstellung aller andern Um-stände, den Beklagten zum DiffessionS Eid zulassenkann oder nicht.

§. 288.

Wenn der Beklagte zum Diffessions Eid zugelassenwird und denselben ablegt, so hat der Innhaber seine