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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Wechselklage verlohren, doch kann er im ordentlichenProzeß die Klage des Meineidö gegen ihn erheben.

§. 28Y.

Kann aber der Beklagte zum DiffcssionS Eid nichtzugelassen werde«/ so muß er die Summe ohne wei-tere Einwendung und bey Vermeidung des Arrests beyGericht deponiren, welche dem Kläger gegen oder ohneCaution eingehändigt wirb.

§. 290.

Die Einwendung der nicht erhaltenen Wechselsummefindet bey einem als richtig anerkannten Wechsel nichtstatt, sondern der Beklagte muß ihn bezahlen und kannnachher seine Ansprüche im gewöhnlichen Prozeß ver-folgen.

§. 291.

Wenn der Beklagte Gegenforderungen hat, die sichnach dem lob, 107 und ivZten Parag. dieses Kapi-tels zur Compensation qualifieirtcn, deren Liquiditätaber nicht auf der Stelle bewiesen werden kann, somuß er die Wechselsumme gerichtlich deponiren.

§. 292.

Wenn der Beklagte den Wechsel als richtig aner-kannt hat, die Bezahlung aber verweigert so darf derJnnhaber den Personal Arrest über ihn verhängen undkann nicht zur Annahme einer Caution gezwungenwerden.