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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Zlcr

2yz.

Bey allen Concursen kommen die Wechftlglaubigerunmittelbar nach den Hypothekargläubigern und habenvor allen blos schriftlichen und diesen gleich zu schien-ten Gläubigern das Vorgangsrecht.

x§) Dieses Gesetz findet zwar in den meisten Europäi,scheu Staaten nicht statt, sondern die Wechselgläu-bigcr werden immer in die Klasse der blos schriftli-chen Gläubiger gesetzt. Allein, wenn man in Er-wägung zieht, daß derjenige, der einem andern Geldgegen Wechsel vorstreckt, größere Sicherheit zu er-halten sucht und dem Schuldner einen minder un-umschränkten Credit giebt, als derjenige, der ihmauf einen bloßen Schuldschein Gelder lieh, oderals Kaufmann Waaren auf Credit gab, so wird manes auch billig finden, daß derjenige, der diese Si-cherheitsmaßregcl anwande, vor demjenigen einenVorzug hat, der dem Schuldner einen uneinge-schränkten Credit gab und sich also der großem Ge-fahr des Verlusts freywillig aussetzte.