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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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zugezogen, so ist der Versicherer seiner Verbindlichkeitentledigt und hat die Hälfte der Prämie zurück zugeben.

§. 17.

Von der Versicherung auf künftigen Gewinnund Verlust.

Man kann auch den künftig zu hoffenden Gewinnoder zu befürchtenten Verlust versichern lassen, dochmuß dann der Gegenstand, worauf er sich bezieht,in dem Versicherungsvertrag gehörig angegeben werben.

§. 18.

Bey solchen Versicherungen, muß der Versicherer,wenn er Schadenersatz fordert, den erlittenen Scha-den vollständig beweisen können.

§. iy.

Jede Versicherung muß vermittelst eines Vertrag-geschehen, der die Police genannt wird.

§. 20.

Von den Erfordernissen der Police.

Die Erfordernisse einer Polier sind folgende: s.)

Der Name dessen, der versichern laßt, ober desjeni-gen für dessen Rechnung es geschieht, b) Der Na-