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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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me des Versicherers, c) Die Bestimmung des Ge-genstands der versichert wird, und die Angabe seinesWerths, ä) Die Bestimmung der Prämien, e)Die Zeit des Abgang des Schiffes von dem Ort,wo die Versicherung anfängt, k) Der Ort der La-dung und derjenige, wo die Versicherung aufhört.8) Der Name des Schiffes und deo Schiffers. K)Die Unterschrift des beeidigten Mäklers, der dieVersicherung geschlossen har.

h. 21.

Wenn eines von diesen Erfordernissen (den Namendes Schiffers und die Unterschrift des Mäklers aus-genommen) ganz ausgelassen ist, so wird die Versiehe,rung dadurch ungültig, wenn nicht ein voller Beweisdafür geführt werden kann.

22 .

Wenn bey einer solchen ungültigen Pyliee der Ver«- sicherer ein Versehe» begangen hat, so muß er diePrämie ganz zurück geben.

2Z.

Hat aber der Versicherte das Versehen begangen,so ist der Versicherer nur zur Zurückgabe der halbenPrämie verbunden und aller fernern Verpflichtung ausjeden Fall entledigt.