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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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pon den pflichten des Versicherten.

Der Versicherte hat bey dem Versicherungsvertragfolgendes zu beobachten.

25..

Von der Angabe des werthes der Waare.

Er soll die Waare nicht höher versichern lassen, alsnach dem Werth, den sie für ihn hat und in der Re-gel haben kann, nebst Zuziehung der Nebenkosten.

§. 26.

Wenn er sie um die Hälfte höher, als hier vorge-schrieben ist, versichern laßt und davon überführt wer-den kann, so ist die Versicherung ungültig. Wirddieß noch ehe die Versicherung angeht, entdeckt, fomuß der Versicherer die Hälfte der Prämie zurück zah-len, geschieht aber jenes erst nachher, so darf er diePrämie ganz behalten, ohne daß er zum Ersatz derWaare, wenn sie verlohren gehen sollte, verbunden ist-

27.

Von doppelten Versicherungen.

Wer eine Sache einmal nach ihrem vollen Werthhat versichern lassen, soll leine zweyte V rsi -^nulg