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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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darauf nehmen, und wenn er es doch thut, so istder zweyte Versicherer seiner Verbindlichkeit entledigtund darf, nach Beschaffenheit der im vorigen Parag.angegebenen Umstände die Prämie zur Hälfte oderganz behalten.

§. 28.

Im Fall eine Sache auf diese Art unrechtmäßiger,weife zweymal versichert wurde, soll das Damm derPolice entscheiden, welche Versicherung die ältere undalso die gültigere ist.

§. 2Y.

Wenn aber ein Versicherer vor Ende der Versiche»rnng in Concurs geräth, so steht es dem Versichertenfrey, die Waare noch einmal versichern zu lassen, under hat dann von der Coneursmasse, die aber auch vonihrer Verbindlichkeit gegen ihn befreit wird, die gan-ze Prämie, so wie jeder andere blos handschriftlicheGläubiger seine Forderung, zurück zu bekommen.

§. Zo>

Hat aber ein in Concurs gerathener Versicherereine Rückversicherung genommen, so steht es dem Ver-sicherten frey, den Vertrag mit dem Versicherer be-stehen und sich dessen Rechte an den Rückversichererabtreten zu lassen.