Von der Angabe aller Umstände.
Der Versicherte ist verbunden , dem Versicherer vor-her alle Umstände genau zu eröffnen/ die bey der Ver-sicherung etwa statt finden können.
§. 32.
Wenn er Nachrichten hat, daß die Waare wirklichschon in Gefahr ist oder eine gewisse Gefahr zu be-fürchten hat, die dem Versicherer den Umständennach nicht bekannt seyn, aber doch auf die Schließungdes Versicherungsvertrags Einfluß haben kann, so ister verbunden, ihm dieses zu eröffnen.
§. 33 .
Verschweigt er solche Umstände, so ist der Versi-cherer feiner Verbindlichkeit entledigt und darf dieganze Prämie behalten.
§. 34 -
Doch muß in solchen Fällen der Versicherer denBeweiß deßwegen führen können.
35 .
Von den verbotenen Waaren.
Der Versicherte muß dem Versicherer genau ange-ben was die Waare sey, die er versichern lassen will;