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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Von der Angabe aller Umstände.

Der Versicherte ist verbunden , dem Versicherer vor-her alle Umstände genau zu eröffnen/ die bey der Ver-sicherung etwa statt finden können.

§. 32.

Wenn er Nachrichten hat, daß die Waare wirklichschon in Gefahr ist oder eine gewisse Gefahr zu be-fürchten hat, die dem Versicherer den Umständennach nicht bekannt seyn, aber doch auf die Schließungdes Versicherungsvertrags Einfluß haben kann, so ister verbunden, ihm dieses zu eröffnen.

§. 33 .

Verschweigt er solche Umstände, so ist der Versi-cherer feiner Verbindlichkeit entledigt und darf dieganze Prämie behalten.

§. 34 -

Doch muß in solchen Fällen der Versicherer denBeweiß deßwegen führen können.

35 .

Von den verbotenen Waaren.

Der Versicherte muß dem Versicherer genau ange-ben was die Waare sey, die er versichern lassen will;