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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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thut er dieß nicht, und die Waare wird, weil fle zuden im Krieg oder sonst verbotenen gehört, weggc.nomw.cn oder confiseirt, so kann er von dem Versi-cherer weder den Schadenersatz, noch Zurückgabe derPrämie verlangen.

§. 36 .

Unter die im Krieg an und vor sich selbst.verbote-nen Waaren gehören: Geschütz, kleine Waffen allerArt, Pulver, Pferde und was sonst noch durch be-sondere Verträge zwischen einzelnen Nationen dazugezählt wird. Schiffsbcdürfnisse und Waaren, dienur mittelbar zum Krieg gebraucht werden können,gehören in der Regel nicht in diese Klasse.

37 -

Wenn der Versicherte Nachricht hat, daß der Ha-fen, wohin die Waare gehen soll, blokirt ist, so mußer es dem Versicherer anzeigen, bey Ungültigkeit derVersicherung und Verlust der Prämie.

§- 38 .

Wenn ein Theil der versicherten Waare Contre-bande ist, und der Versicherte hat dieß verschwiegenund die Waare geht darüber verlohren, so ist derVersicherer von seiner Verbindlichkeit befreit und darf-nch die Prämie behalten.