thut er dieß nicht, und die Waare wird, weil fle zuden im Krieg oder sonst verbotenen gehört, weggc.nomw.cn oder confiseirt, so kann er von dem Versi-cherer weder den Schadenersatz, noch Zurückgabe derPrämie verlangen.
§. 36 .
Unter die im Krieg an und vor sich selbst.verbote-nen Waaren gehören: Geschütz, kleine Waffen allerArt, Pulver, Pferde und was sonst noch durch be-sondere Verträge zwischen einzelnen Nationen dazugezählt wird. Schiffsbcdürfnisse und Waaren, dienur mittelbar zum Krieg gebraucht werden können,gehören in der Regel nicht in diese Klasse.
37 -
Wenn der Versicherte Nachricht hat, daß der Ha-fen, wohin die Waare gehen soll, blokirt ist, so mußer es dem Versicherer anzeigen, bey Ungültigkeit derVersicherung und Verlust der Prämie.
§- 38 .
Wenn ein Theil der versicherten Waare Contre-bande ist, und der Versicherte hat dieß verschwiegenund die Waare geht darüber verlohren, so ist derVersicherer von seiner Verbindlichkeit befreit und darf-nch die Prämie behalten.