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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 39 .

Der Versicherte muß auch genau anzeige»/ ob dasSchiff mir oder ohne Bedeckung siegelt und woim erster» Fall zu derselben stößt.

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Wenn der Versicherer eine schon abgegangeneWaare versichern läßt, so muß er den Ort der La-dung und den der Bestimmung und die Zeit der Ab-reise genau angeben.

§. 4r.

Von den leicht verderblichen Waaren.

Wenn unter versicherten Waaren solche die leichtverderben befindlich sind, so muß es dem Versichererangezeigt werden, der, wenn unterlassen wird, sei-ner Verpflichtung wegen des Verderbens dieser Waareentledigt ist.

§. 42.

von der Bezahlung der Prämie.

Der Versicherte ist, er mag Eigenthümer der Waareoder Commissionair eines andern dabey seyn, diePrämie, in Zeit von 24 Stunden nach Abschliessungder Poliee zu zahlen verbunden.