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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§ 4Z.

Die Bezahlung der Prämie soll an den Mäkler,der die Versicherung geschlossen hat, geschehen.

§. 4g.

Wenn der Versicherte die Prämie innerhalb 20Tagen nicht bezahlt, so kann er nach Verfluß dersel-ben durch Execution oder Arrest dazu angehaltenwerden.

§. 45.

Wenn bey Abschliessung der Versicherung noch un-gewiß ist, ob das Schiff mit oder ohne Convoy geht,und je nachdem dieses statt findet oder nicht, diePrämie erhöht oder etwas von derselben zurück gege-ben werden soll, so muß dieß in der Police ausdrück,ltch bemerkt werden. Wenn dieß nicht geschehen ist,so findet weder Erhöhung noch Verminderung derPrämie statt.

§. 46.

Wenn die Prämie nach dein Innhalt der Policeschon bezahlt seyn soll, aber wirklich noch nicht er-legt ist, so findet die exceutivische Klage gegen denVersicherten innerhalb der 20 Tage statt; aber nachVerfluß derselben kann sie dann nicht mehr erhobenwerden, sondern es findet nur die Klage im gewöhn-lichen Prozeß statt.