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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 47 «

So lange die Versicherungszeit währt, darf derVersicherte keine Verfügung mit der Waare treffen,die dem Versicherer nachtheilig seyn könnte, oder dieUmstände, unter denen die Versicherung geschlossenwurde, veränderte, bey Verlust seiner Ansprüche anden Versicherer, der in einem solchen Fall auch diePrämie behalten darf.

§. 48 .

Wenn sich ohne Zuthun des Versicherten Vorfälledieser Art mit der Waare oder dem Schiff ereignen,derselbe aber Nachricht davon bekommt, so ist er ver-bunden, sie dem Versicherer mitzutheilen, und über-haupt, so weit es von ihm abhängt, alle Gefahr vonder Waare abzuwenden. Unterläßt er dieses, so wirder, wenn die Waare verlohren geht, seiner Ansprüchean den Versicherer verlustig.

§. 4y.

von der Ablieferung der versicherten Waare.

Wenn der Versicherte eine Waare, die mit Convoyabgehen soll, so spät abliefert, daß das Schiff nichtmit derselben scegeln kann, so kann er von dem Ver-sicherer keinen Ersatz für den Schaden verlangen, derdurch die Convoy hätte abgewand werden können.