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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Z28

§. Zo.

voll der Veränderung und Verlängerung derReise.

Wenn der Versicherte die Reise ohne Noth verlän-gern oder verändern läßt, so ist die Vcrsichernng da»durch aufgehoben / ohne daß er die Prämie zurück for-dern könnte.

§. Z r.

Wenn der Versicherte die Reise durch seine Schuldbis zu einer gefährlichen Iahrözeil aufschiebt, somuß er dem Versicherer auf sein Verlangen eine vcr-hältnißmäßig höhere Prämie geben, oder zulassen,Laß dieser die Versicherung aufhebt und ihm nur dieHälfte der Prämie zurück zahlt.

§. 52 .

Hat er diese Reise bis zu einem solchen Zeitpunktaufschieben lassen, ohne den Versicherer davon zu be-nachrichtigen, so ist die Versicherung aufgehoben under kann die Prämie nicht zurück fordern.

§. 53 -

wenn von der versicherten Waare etwas zurückbleibt.

Wenn von den versicherten Waaren etwas zurückbleibt, so muß er der Versicherte dem Versicherer so-gleich