Z28
§. Zo.
voll der Veränderung und Verlängerung derReise.
Wenn der Versicherte die Reise ohne Noth verlän-gern oder verändern läßt, so ist die Vcrsichernng da»durch aufgehoben / ohne daß er die Prämie zurück for-dern könnte.
§. Z r.
Wenn der Versicherte die Reise durch seine Schuldbis zu einer gefährlichen Iahrözeil aufschiebt, somuß er dem Versicherer auf sein Verlangen eine vcr-hältnißmäßig höhere Prämie geben, oder zulassen,Laß dieser die Versicherung aufhebt und ihm nur dieHälfte der Prämie zurück zahlt.
§. 52 .
Hat er diese Reise bis zu einem solchen Zeitpunktaufschieben lassen, ohne den Versicherer davon zu be-nachrichtigen, so ist die Versicherung aufgehoben under kann die Prämie nicht zurück fordern.
§. 53 -
wenn von der versicherten Waare etwas zurückbleibt.
Wenn von den versicherten Waaren etwas zurückbleibt, so muß er der Versicherte dem Versicherer so-gleich