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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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gleich anzeigen, und hat denn die Prämie für die zu-rück gebliebene Waare, nach Abzug eines Viertels zu-rück zu erhalten.

§. 54-

Unterläßt er es aber, diese Amekge zur gehörigenZeit zu thun, so kann er von der Prämie nichls mehrzurück fordern.

§» 55 «

wenn die Waare in ein anderes Schiffgebracht wird.

Wenn der Versicherte die Waare eigenmächtig inein andres Schiff lädt, als in der Police festgesetztwurde, so steht es dem Versicherer frey, dieVeisiche-rmig aufzuheben und den vierten Theil der Prämiezu behalten.

§- 56.

Wurde aber der Versicherte durch die Umstände da-zu gezwungen, so muß ihm der Versicherer, wenner die Versicherung aufheben will, die Prämie zurückbezahlen.

§. 57.

Hat es aber der Versicherte unterlassen, dem Ver-sicherer die Anzeige davon zu machen, so ist der letz-

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