332
tere von seiner Verpflichtung befreit und darf nichtsvon der Prämie zurück zahlen.
§. 58»
Alles dieses findet auch statt, wenn der Versichertedie Waaren, die in ein Schiff geladen werden sollten,in mehrere Schiffe laden läßt.
§. 59 .
Wenn der Versicherte Waaren, nachdem sie schonan Bord gebracht wurden, umladen läßt, ohne daßer durch eine Beschädigung , die sie auf dem Schifferlitten hätten, dazu gezwungen wäre, so thut er dießauf seine Gefahr und die Versicherung geht erst mitder Zeit an, zu der sie wieder an Bord gebrachtwurden.
§. 6s.
pflichten der Versicherten bey verlohrnenoder beschädigten Waaren.
Sobald der Versicherte Nachricht erhält, daß dieversicherte Waare beschädigt wurde, oder verlohrengieng, so ist er verbunden, dem Versicherer davonNachricht zu geben und die Aufträge zu vollziehen, dieihm dieser deßwegen ertheilt.