Bis dieß geschehen kann, miß er alles anwenden,was zur Abwendung oder Verminderung des Scha«denS beytragen kann.
§. 62.
Wenn er ein grobes Versehen dabey begeht, so hater seine Ansprüche und Rechte an den Versicherer ver-lohren; für das geringe Versehen aber ist er nicht ver.antwortlich.
§. 6z.
Hingegen müssen ihm die dadurch verursachten Ks.sten von dem Versicherer vergütet werden.
Wenn eine versicherte Waare verlohren gieng, oderbeschädigt wurde, so muß der Versicherte den Beweisführen, daß dieß würklich geschehen sey, und kannerst, nachdem er dieß gethan hat, den Schadenersatzfordern.
§. 65»
Wenn versicherte Waaren für verlohren geachtetwerden, oder erwiesen verlohren oder beschädigt wur-den, so steht es dem Versicherten frey, sie dem Ver-
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