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sicherer abzutreten und die Zahlung der versichertenSumme von ihm zu fordern.
§. 66 .
Wenn von dem versicherten Schiff gar keine Nach-richt einläuft, so sieht dem Versicherten die Abtretungder Waare frey, doch kann er die Zahlung nicht ehervon dem Versicherer fordern , als bis dreymal so vielZeit verflossen ist, als das Schiff gewöhnlich zur Reisebraucht.
§. 67.
Während dieser Zeit ist der Versicherte zur Anwen.düng der Mittel verbunden, wodurch man Nachrichtvon dem Schiff erhalten könnte, doch muß ihm derVersicherer die dabey gehabten erweislichen Kosten ver-güten.
§. 68 .
Ueberhaupt wird der Versicherte durch die Abtre-tung der versicherten Sache nicht von der Verbind-lichkeit zur Erhaltung derselben so viel möglich bey-zutragen , befreit, sondern muß den Versicherer st-ränge varmn vertreten , bis derselbe die nöthigen An-stalten deßwegen treffen kann.
z. 69.
Wenn der Versicherte eine Waare beschädigt erhält,so steht es ihm frey, ob er sie behalten und von dem