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Versicherer nur den Schadenersatz fordern/ oder ob ersie diesem ganz überlassen will.
§. 70.
Im erster« Fall muß er die Waare von den dazuangestellten Personen, oder in Ermanglung dieser vonzwey sachkundigen Männern in Gegenwart einer Ge-richtöperson schätzen und ein Protokoll darüber auf-setzen lassen.
§.
Wenn er eine solche Waare drey Tage lang behält,ohne sie auf die vorgeschriebene Art schätzen zu lassen,so hat er nach Verfluß derselben, wenn er sich-nichtwegen dieses Aufschubs gehörig legitimiren kann, seinRecht zur Entschuldigung an den Versicherer ver-rohren.
§. 72.
Will er aber die Waare dem Versicherer überlassen,so muß er sie in ein öffentliches Magazin bringen las.sen, und alle Vorsichrsregeln zur Erhaltung derselbenergreifen, oder sie an einem sichern Ort selbst aufbe-wahren. Er hat dabey alle Verpflichtungen eine-CammissionairS.
§. 73 -
Wenn eine Waare, die der Versicherte dem Versi-cherer überläßt, so sehr beschädigt ist, daß sie in Gefahr