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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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steht, ganz zu verderben, so muß er sie für Rechnungdes Versicherers sogleich öffentlich verkaufen lassen,wenn er nicht seiner Ansprüche an denselben verlustigwerden will.

§. 74 .

pflichten des Versicherers.

Der Versicherer hat bey dem Versicherungseontraltfolgendes zu beobachten.

§- 75 -

von der Gefahr, für die er zu haften hat.

Er muß für alle Gefahr haften , die entweder inder Police ausdrücklich bestimmt, oder der Natur derSache gemäß unter den allgemeinen Ausdrücken der-selben zu verstehen ist.

§. 76.

Wenn zu Kriegszeiten in der Police nicht bestimmtangegeben ist, ob derselbe für die Kriegsgefahr stehen soll.oder nicht, und der Streit kann auch durch die Be-schaffenheit der Piämie nicht entschieden werden, soist anzunehmen, daß er für jene Gssahr haftet.

77 »

Wenn eine Waare nur auf eine bestimmte Zeit ver-dat ist und das Schiff verunglückt gänzlich, so daß