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man gar keine Nachricht mehr davon erhält, so wirdangenommen, daß sich dieß während der Versicherungs-zeit ereignet habe.
§. 78.
wenn die Gefahr der Versicherung anfängt.
Die Gefahr der Versicherung fängt von der Zeit an,wo die Waare auf das Wasser gcschaft wurde, sie magnun unmittelbar an Bord des Schiffs selbst gebracht,oder auf leichten Fahrzeugen dahin geführt werden.
§. 79-
Wenn aber ein Schiff durch Schuld des Versichertenseine Abreise langer verzögerte, als vorher festgesetztwurde, und die Waare, während das Schiff noch imHafen lag. durch^nd und Wetter oder einen andernunvermeidlichen Zufall zu Grund geht, fo ist der Ver-sicherer von seiner VerpflichDng zum Schadenersatz da-durch befreyt.
tz, 80. -
Wenn keine solche Verzögerung der Reife statt fin-det, so muß der Versicherer, während das Schiff nochim Hafen liegt, für die nemliche Gefahr wie auf derSee haften.