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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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wann die Gefahr sich endigt.

Die Gefahr des Versicherers endigt sich, sobald dieWaare an ihrem Bestimmungsort an das Land ge.bracht wurde, es mag dieß unmittelbar aus dem Borddes Schiffs oder durch leichte Fahrzeuge geschehen.

82.'.

Wenn ein Schiff, das an seinem Bestimmungsortangelangt ist, mit der Ausladung länger zögert , alsnöthig wäre, und die Waare geht, ehe sie noch an dasLand gebracht wird, verrohren, so muß doch der Ver-sicherer dafür haften, er müßte denn beweisen können,daß der Versicherte oder dessen Bevollmächtigter die-gerung der Ausladung veranlaßte.

8- 8z. F

Wenn eine Waare nur an einen gewissen Ort,wo sie aber nicht ausgeladen wird, versichert ist, sohört die Verbindlichkeit des Versicherer» so bald auf,als das Schiff an diesem Ort vorbcygescgelr ist.

§. 84.

Wenn die Versicherung mit einer gewissen Zeit an.ficng, das Schiff aber vor derselbe» ferne Reise an-tritt und man nachher nichts mehr davon hört, so hatder Versicherer nur dann für den Schaden zu hasten,