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wenn der Versicherte darthun kann, daß das Schifferst nach dem Anfang der Versicherungszeit verunglückt
sey.
8 . 85 .
Bey Versicherungen auf das CaSeo,oder das Schiffselbst, geht d:e Versichenmgszcit, wenn sie in der Po,lice nicht bestimmt ist, von dem Tag an, an dem dasSchiff Ladung einzunehmen anfängt und dauert, wenndie Versicherung nur auf die Hinreife geht, fo lange,bis das Schiff an >eincm Bestimmungsort ausgeladenhat.
8 86 .
Nimmt aber ein solches Schiff daselbst wieder La-dung ein, so endigt sich die Gefahr des Versicherers,so bald als milder neuen Ladung angefangen ist, wennauch die erste noch uicht ganz gelöscht seyn sollte.
§- 87 -
Wenn das Schiff auch auf der Rückreise versichert ist,so endigt sich die Gefahr des Versicherers erst , waundas Schiff zurück gekommen ist, und die mitgebrachteLadung gelöscht hat.
§. 88.
Die Löschung soll innerhalb 14 Tagen geschehen,«nd der Versicherer, er mag auf die Waare ober da-
,