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Schiffversichert habe»/ ist, wenn die Löschung in die-ser Zeit nicht erfolgt, in der Regel seiner Verbindlich-keit entledigt.
§. 89.
Wenn erhebliche Fälle, die jedoch bewiesen werdenmüssen, eintreten, wodurch die Löschnng aufgeschobenwird, so hat der Versicherer noch 21 Tage nach An-kunft der Waare für dieselbe zu haften, nach Verflußderselben aber nicht mehr.
y. 92.
Von der Versicherung für die Rückreise.
Bey Versicherung auf ein Schiff für eine, bestimmteReise, versteht sich, wenn in der Police nichts deswe-gen bemerkt ist, auch die Rückreise darunter, beyWaaren hingegen ist es in diesem Fall für die Hinreiseallein anzunehmen und eben so auch für die Fracht-gelder.
§. 91.
Von den Bestimmungsorten.
Wenn in der Police bey Waarenversicherungen meh-rere Bestimmungsorte angegeben sind , so sieht es demVersicherten frey , ob er die Waare in einem derselbenwill zum Theil ausladen lassen und der Versicherermuß dafür hasten, bis die Waare,ganz ausgeladen ist.