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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Sind hingegen, in der Poliee mehrere Orte ange-führt, daS Wort oder « aber dabey gebraucht wor-den, so muß die Waare an einem Orte ganz ausge-laden werden und der Versicherer ist, wenn dieß nurmit einem Theil derselben geschieht, nicht mehr fürden übrigen Theil verhaftet.

§. YZ-

Wenn zur Zeit, als die Versicherung geschlossenwurde, die Waare schon vcrlohren war, so ist dieVersicherung aufgehoben und der Versicherer hat diePrämie ganz zurück zu geben, wenn er nicht bewei-sen kann, daß der Versicherte davon wußte, in wel-chem Fall er die Prämie ganz behalten darf.

§. 94 -

Bestimmung der Gefahr.

Wenn in der Police weg,m der Art.der Gefahrnichts besonders bestimmt ist, so haftet der Versiche-rer, mit der im 7breu Paragraph dieses Kapitelsgemachten Einschränkung- für allen Schaden, derder versicherten Sache aus irgend eine Art zustoßenoder zugefügt werden kann.

§. 95.

Dahin gehört besonders: Sturm, Gewitter, BrandStraudung, Schtffvruch, An - und Ueberseglung,