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Aufbringung und Plünderung von feindlichen Schif-fen , Kapern und Seeräubern , Repressalien, Arreti-rung, D ebstahl vom Schiffsvolk oder von andern,Beschädigung aus Muthwillen oder Versehen desSchiffsvolk und dergleichen mehr.
§. y6.
Wenn ein Schiff unter Convoy segeln soll, aber aufirgend eine Art von derselben getrennt wird, so mußder Versicherer auch für den Schaden haften.
§. 97 »
Wenn eine versicherte Waare angehalten oder eon-flscirt wird, weil das Schiff Contrebandc oder ver-botene Waare führte, falsche Deklarationen hatte,einen Comrebandhandel trieb, oder weil von denSchiffslcuten oder andern die Gesetze übertreten wur.den, so muß der Versicherer für den Schaden haf-ten, wenn er nicht beweisen kann, daß der Versicher-te daran schuld war, oder Anlaß dazu gegeben hat.
!. 98 .
Wenn eine versicherte Waare aus Versehen, Un-erfahrcnheit, Muthwillen oder Boßheit des Schiffers,des Schiffsvolks, oder irgend eines andern, der nichtdie Stelle des Versicherten vertritt, beschädigt wird,oder verlohren geht, so muß der Versicherer denSchaden ersetzen.