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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. yy.

In diesem Fall ist auch der Versicherte nicht ver-bunden/. seinen Schadenersatz an den Schuldigen zusuchen, sondern kann ihn unmittelbar von dem Ver-sicherer fordern/ der sich bey jenen zu regresswen hat.

§. 100 .

Vorschrift wenn eine versicherte Waare verbo-tcn wird.

Wenn eine versicherte Waare/ während sie unter-wegs ist/ an dem Ort ihrer Bestimmung einzufüh-ren verboten und daher eonfiscirt wird / so muß derVersicherer den Schaden ersetzen/ wenn er nicht be-weisen kann/ baß der Versicherte bey Absiendung derWaare von dem Verbot schon benachrichtigt war.

§. IOI.

Verfahren wenn die Waare verdirbt.

Wenn eine Waare während der Reise allein ver-mög ihrer innern Beschaffenheit verdirbt oder schlech-ter wird / so hat der Versicherer den Schaden nichtzu ersetzen.

§. 102 .

Ist aber eine solche Waare länger als gewöhnlichunterwegs und es wird durch das Zeugniß von zwey