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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Mäklern oder von drey andern sachkundigen Män-ncrn bewiesen, daß die Waare erst nach der Zeit,die zu der Reise gewöhnlich erforderlich ist, verdarb,so muß der Versicherer den Schaden ersetzen.

§. ISA.

Wenn Weine, Oehl und andere ffüßige Waarenauskaufen, ohne daß es die Folge einer Strandung,der Stöße eines Sturms oder eines andern bloßenZufalls ist, so ist der Versicherer zum Schadenersatznicht verbunden.

§. 104.

Kann hingegen der Versicherte beweisen, daß einsolcher Zufall oder die Unvorsichtigkeit des Schiffs-volks den Schaden veranlaßte, so muß ihn der Ver-sicherer ersetzen.

§. I0Z.

Wenn der Schaden, den eine Waare erlitten hat,durch die große Havarei - Rechnung zum Theil er-setzt wird so hat der Versicherer nur noch für denRest zu haften.

§. lo6.

Verfahren wenn das Schiff liegen bleiben muß.

Wenn das Schiff aus irgend einer von dem Ver-sicherten oder dessen Bevollmächtigten nicht herrüh-