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renden Uriache liegen bleiben muß, so hat der Ver-sicherer den Koste»-Antheil, der den versicherten Waa«rcn dadurch zufällt, zu tragen.
§' 107.
Alle Kosten die durch die versicherte Waaree ohneVerschulden des Versicherten veranlagt und nicht rurchdie große Havarei vergütet werden, hat der Versiche-rer zu tragen, so wie auch diejenigen, die auf dieErhaltung der versicherten Waare verwendet werden.
§. io8.
Vorschrift wenn ein versichertes Schiffverlohrcn geht.
Wenn bey der Versicherung auf ein Schiff dasselbedurch ein grobes Versehen des Schiffers verlohrengeht, so muß doch der Versicherer den Schaden er-setzen, wenn er nicht beweisen kann, daß dem versi-cherten Rheder die Unfähigkeit des Schiffers bekanntwar.
§. IVY.
Eben st> ist er auch, wenn das Schiff durch einenFehler, den es hatte, verlohren geht, zum Schaden-ersatz verbunden, wenn er nicht beweisen kann, daß erdem Versicherten bekannt war und daß ihm dieserdenselben verschwieg.