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Z. no.
Wenn an den Gcrächschaften, Thauwerk, Secgel»tt. f. w. eines versierten Schiffes etwas durch denGebrauch und ohne einen äußern Zufall zu Grundgeht, so hat der Versicherer den Schaden nicht zuersehen, so wie er hingegen dafür haften muß, wennes durch Sturm, Scrandung, Schiffbrnch oder ir-gend einen andern äußern Zufall geschieht.
§. m.
von der Bezahlung der versicherten Waare.
Wenn eine versicherte Sache vcrlohren gieng undein Totalschaden dabey stattfindet, den der Versiehe«rer nach den hier gegebenen Vorschriften zu ersetze»verbunden ist, so hat er den in der Police angege-benen Werth der Sache zu bezahlen.
§. H2.
Wenn eine Waare nur beschädigt würde, so hater den dadurch verursachten Schaden zu bezahlen,nachdem ihm der Versicherte die erforderlichen Be-weise dargebracht hat.
§. HZ«
Wenn eine Waare beschädigt wird, die schon vor-her auf eine Art, wofür der Versicherer nicht hastenmuß, Schaden erlitten hat, so darf derselbe der durch
die