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-ie erste Beschädigung erlittene Beschädigung vonseinem zu zahlenden Schadenersatz abziehen.
§. 114.
Wenn mehrere Waaren gleicher Art, die von meh.rern versichert wurden, durch einen Unglücksfall sounter einander gemischt werden, daß man nicht wis-sen kann, wem die Beschädigten zugehörcn, so habendie Versicherer den Schaden gemeinschaftlich zu tra-gen und zwar jeder im Verhältniß zu der Summe,die er auf die Waare versicherte.
§. HZ'
Wenn ein Schaden durch Versehen oder VorsatzLeö Schiffers, des Schiffsvolks oder anderer entsteht,so ist der Versicherte verbunden, sogleich und ohne wei-tere Vollmacht als Mandatarius des Versicherers auf-zutreten , die Schuldigen gerichtlich zu verfolgen undalle dabey erforderlichen Maaßregeln zu ergreifen, je-doch auf Kosten des Versicherers. Wenn er es un-terläßt, so ist er seiner Ansprüche an den Versichererverlustig und hat skh nur an denen zu regreßiren,die den Schaden veranlaßten.
n6.
Wenn ein Schiff nicht für seinen vollen Werth,sondern nur für einen Theil desselben versichert ist undbeschädigt wird, so hat der Versicherer nicht den gan-zen Schaden zu ersetzen, sondern derselbe wird aufZ