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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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den ganzen Werth deö Schiffs ausgeschlagcn und erzahlt nur so viel, als auf den von ihm versichertenTheil kommt.

§. 117.

Wenn der Schade bey gewöhnlichen Waaren un-ter drey Prozent und bey leicht verderblichen unteracht Prozent beträgt, so hat der Versicherer den-selben nicht zu ersetzen, wenn es nicht in der Policebesonders ausgemacht wurde.

n8.

Die Zahlung eines Schadens muß der Versichererin guten gangbaren Münzsorten leisten.

§. ny.

Von dem Abzug bey der Zahlung.

Wenn der Schaden, den der Versicherer zu zahlenHat, mehr als fünfzig Prozent beträgt, so darf erzwey Prozent, von der Summe, die er zahlen muß,abziehen,' wenn er in der Police nicht ausdrücklichdarauf Verzicht gethan hat.

Z. 120.

von der Zeit der Zahlung.

Der Versicherer hat die Zahlung einen Monat nachVerfluß des Tags zu leisten , wo ihm der Versicherte