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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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den Schaden angezeigt hat, voraus gesetzt, - die-ser während dieser Zeit die gehörigen Beweise dar-gebracht hat.

H. I2l.

Wenn der Versicherer die Zahlung länger auf-schiebt, so muß er dem Versicherten einen halben Pro-zent für den Monat als Verzugszinsen bezahlen.

§. 122 .

Wenn der Versicherer die Zahlung aus irgend ei-«er Ursache verweigert, von den Gerichten aber dazuvcrurtheilt wird, so hat er die Verzugszinsen vondem Tag au, an dem die Klage eingereicht wurde,zu bezahlen, wenn dieß vor Ablauf jenes Monatsgeschehen ist, außerdem findet die im vorigen Para-graph angegebene Vorschrift statt.

§. I2Z.

Wenn der Versicherte zweifelt, ob der Versicherernach Verfluß des festgesetzten Monats zahlen kann,und hinlängliche Gründe dafür anzugeben vermag,so muß ihm der Versicherer Cantion leisten.

§. 124.

von der Versicherung auf die Freyheit einesMenschen.

Bey Versicherungen auf die Freiheit eines Men-schen muß der Versicherer innerhalb acht Tagen, nach

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