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dem ihm die Gefangenschaft des Versicherten angezeigtwurde, die Zahlung leist-n und kann nach Verflußderfelben durch Exeention dazu gezwungen werden.Auch findet bey solchen Versicherungen der im ny.Paragraph festgesetzte Abzug von zwey Prozent nichtstatt.
I2Z.
Wenn der Versicherte ohne Lösegeld seine Freyheitwieder erhält, so kann zwar der Versicherer die be-zahlte Summe zurück fordern, muß aber allen Scha-den, der für den Versicherten aus der Gefangenschaftentsprang, in so fern er die versicherte Summe nichtübersteigt, ersetzen, so wie auch die mit der Gefan-genschaft verknüpften Kosten.
§. 126.
Wenn der Versicherte während der Gefangenschaftstirbt, so kann der Versicherer nur die Hälfte der ver-sicherten Summe von den Erben zurückfordern, wenndieß die Wittwe, Eltern, Kinder oder Enkel der Ver-storbenen sind.