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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 128.

Wenn der Versicherungsinnhaber den Beweis vondem Tod des Versicherten nicht innerhalb dieses Mo-nats, sondern erst nachher führen kann, 'so muß ihmder Versicherer die Hälfte der im 121. Paragraphfestgesetzten Verzugszinsen, von Ablauf eines Monat-an gerechnet, vergüten.

8. 129.

Wenn derjenige, dessen Leben versichert würde, sichselbst tödet, so muß der Versicherer die versicherteSumme nicht bezahlen, wenn dieß nicht in der Klau-sel besonders festgesetzt wurde.

§.

Von -er Verjährung bey Versicherungen.'

Dem Versicherer kommt das Recht der Verjährungzu statten, wenn drey Jahr nach der Zeit, wo dasSchiff an seinem Bestimmungsort ankommen konnte,kein Schadenersatz von ihm verlangt, oder bey dessenVerweigerung keine Klage gegen ihn erhoben wird.In diesem Fall können keine Ansprüche mehr an ihr»gemacht werden.