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derselben vorfallen, die aber jederzeit besonders berech-net und erwiesen werden müssen.
4.
was dazu gehört.
Dahin gehören: Pilotage«, Lootsen-, Anker«,Feuer-, Bak-, Grund-, Prahmen-, Lichter-,Pfahl -, Brücken - und die gewöhnlichen QuarantäneGelder. Ferner die Abgaben an die Admiralitäten,die Hafengelder an den Ein - und Ausladungs- Orten,so wie auch die Zölle, die von dem Schiff und der La-düng zusammen erlegt werden müßen.
§. 5«
Die Zölle, die von dem Schiff oder der Ladung be,sonders gegeben werden, können nicht zur Havareigerechnet werden, sondern jeder Theil hat sie für sichallein zu tragen.
6 .
Auch die Aufeisungskoste» eines sammt der Ladungeingeftornen Schiffes werden zur kleinen Havarei ge-rechnet.
7.
Von der Gemeinschaft zwischen dem Schisseund den Waaren.
Zwischen dem Schiff und den Waaren und zwischendiesen armer einander selbst, findet während der Reise