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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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in Hinsicht auf die Havarei eine Gemeinschaft statt,die anfängt, wenn die Waare an Bord gebracht wurde.

§. 8.

Wenn wahrend der Reise frisches Gut eingeladenwird, so tritt dieses sogleich in jene Gemeinschaft ein.

9.

Wenn es die Umstände erfordern, daß unterwegsein Theil der Waaren in ein kleineres dem Schiff zu-gehöriges oder gemiethetes Fahrzeug geladen werdenmuß, so wird die Gemeinschaft dieser Waaren mit demHauptschiff und den andern Waaren dadurch nichtunterbrochen.

§. io.

Auch wenn es nöthig ist, einen Theil der Waarevor Beendigung der Reise unterwegs an das Land zubringen, so tritt sie in Hinsicht der vorher vorgefalle-nen HavareUosten nicht aus der Gemeinschaft, hat aberan den nachher noch vörfallenden Havareikosten nichtmitzutragen.

§. n.

Die Gemeinschaft endet sich, wenn die Waaren anihrem Bestimmungsobt ausgeladen worden sind.