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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 12 .

Auch ist sie in dem Fall, daß eine Waare ganz ver»lohren geht, für dieselbe als geendigt zu betrachten.

§. iz.

wie die kleine Havarei ausgeschlagen wird.

Die kleine oder gewöhnliche Havarei wird, wenn cSnicht zwischen den Rhedern und Befrachtern des Schiffsanders ausgemacht wurde, von der Ladung und demSchiff gemeinschaftlich und zwar so getragen, daß dieLabung zwey Drittel, das Schiff aber ein Drittel der.selben zu zahlen hat.

h. 14.

Der Theil, den die Ladung zahlen muß, wird aufLasten oder Zentner ausgeschlagen, so daß die Eigen-thümer der Waaren ihren Beytrag nicht nach demWerth derselben, sondern nach der Lasten- oder Zent-ner- Zahl zu erlegen haben.

§. 15-

Von der Havarei in Beziehung auf diePassagiere.

Die Passagiere auf dem Schiff dürfen für ihre Per-son und -iGeräthschaften an der kleinen Havarei nichtbeytragen, wenn sie aber Aaufmannsgut auf demSchiff haben, so muß dieß auch seinen Theil trage».