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§. i6.
Von der großen Havarei.
Die große oder ausserordcntliche Havarei begreiftalle Unkosten und Aufopferungen, die gemacht werdenmüßen, um das-Schiff und die Ladung zu erhalten,oder die ihnen drehende Gefahr abzuwenden. Dahingehören: s) Alle zur Rettung des Schiffes und der
Ladung gekapten Taue und Masten und andere zu die-sem Ende absichtlich unternommenen Beschädigungendes Schiffes und dessen Gerüchen, b) Die Waarenoder Schrff-geräthschastcn, die zur Erhaltung deSGanzen über Bord geworfen wcrdem o) Die Kosten,welche die Losmachung des auf den Grund gerachnenSchiffs erfordern. ä) Die Lootsgelder und andredurch das Einlaufen des Schiffs in einen Nothhaftnverursachten Kosten, e) Die Unterhaltung des Schiffs-volks wahrend deS Aufenthalts im Nothhaftn. k) Al-ler Schade, der dem Schiff oder der Ladung durchdie Vertheidigung gegen Feinde oder Seeräuber zuge-fügt wird. Die in einem solchen Fall verbrauchteMunition. 1,) Die Heilungs-, Verpflegungs-undaußerordentlichen Unterhaltungskosten der bey der Ver-theidigung verwundeten Schiffsofficiere und Matrosen,i) Die Summe, die man den Feinden oder See-räubern giebt, um Schiff und Ladung dadurch loszu-kaufen. K) Die Waaren oder Schiffsgeräthfchaften,die von Feinden oder Seeräubern weggenommen wer-de». l) Die Waaren oder Schiffsgeräthfchaften, die' in .Kricgszeiten von bewaffneten freundschaftlichenSchiffen gegen versprochene aber nicht geleistete Be-