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zahlung genommen werden, m) Die Kosten, die eineausserordentlicheQuaramaine und andere Zufälle dieserArt verursachen.
§. 17»
Von der werfung und was dabey zu beobach-ten ist.
Die Werfung über Bord soll nur dann statt finden,wenn ein Sturm, ein Lek, eine Strandung oder dieVerfolgung von Feinden die Erleichterung des Schiffsnothwendig macht.
§. i8.
Der Schiffer darf dieß nicht eigenmächtig thun,sondern muß mit den andern Schiffsofficicrcn und demSchlffsvolk einen Seerath darüber halten. Ist jedochdie Gefahr dringend, so ist es hinlänglich, wenn erdie Schiffsofficiere dabey zu Rath zieht.
§. 19.
Wenn Befrachter oder deren Bevollmächtigte aufdem Schiff gegenwärtig find, so müssen sie zum See-rath gezogen werden, können sich aber der beschlossenenWerfung nicht widersetzen.
' §. 20.
Wenn der Schiffer gegen die bestimmte Meynungdes Seerathö die Werfung vornimmt, so muß er sich