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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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nachher gehörig deßwegen legitimircn können. Kanner dieß nicht und er wird überwiesen, die Wcrfungohne Noth vorgenommen zu haben, so muß er denverursachten Schaden ersetzen und findet keine Ha,varei statt.

§. 21.

Wenn die Werfung für nothwendig erkannt wird,so sollen zuerst die Waaren, die auf dem Verdeck, deinBock und der Schanze liegen, oder an den Seiten desSchiffs hängen, dazu genommen werden.

§. 22.

Von diesen soll der Schiffer, so viel es die Um«stände erlauben, die dazu nehmen, die den geringstenWerth haben.

§. 2Z.

Juwelen, Perlen, Gold, Silberund andere Kost-barkeiten sollen, ausser im Fall der äussersten Noth,von der Werfung ganz verschont bleiben. Wenn derSchiffer sie werfen läßt, ohne sich deßwegen legitimi-ren zu können, so muß er den Schaden ersetzen undderselbe kann nicht zur HavareiLerechnet werden.

§. 24.

Wenn der Befrachter solche Kostbarkeiten für etwas«nders auögiebt oder unter andern Waaren verborgen