Druckschrift 
Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
Seite
357
Einzelbild herunterladen
 

yat, und sie werden aus Unwissenheit geworfen, sokönnen sie nicht zur Havarei gerechnet werden, son-dern der Eigenthümer, der in diesem Fall auch denSchiffer nicht in Anspruch nehmen kann, hat seinenSchaden allein zu tragen, oder sich an dem Versiche-rer zu regressircn, wenn diesem die Verheimlichungbekannt war.

§. 25.

Die Mund - und Kriegsbedürfnisse, die Kleider undGcräthschasten aller die sich auf dem Schiff befinden,so wie auch die Waaren, die das Schiffvolk mitzu-nehmen befugt ist, werden durch die große Havareivergütet.

§. 26.

Alle Waaren, die, ohne geworfen zu werden, durchdie zur Vollziehung des Werfens getroffenen Anstaltenbeschädigt wurden, oder dadurch in eine Lage kamen,wo sie von den Wellen wcggespühlt wurden, werdendurch die große Havarei vergütet.

§. 27.

Die Beschädigungen aber, die in einem solchen Fallden Waaren oder dem Schiff durch Wind und Wet-ter beygefügt und nicht durch die Wcrfung veranlaßtwerden, dürfen nicht zur Havarei gerechnet werden,sondern fallen dem Eigenthümer oder Versicherer zuLast.