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§. 28.
Wenn Waaren unterwegs auf ein kleineres Fahr-zeug, zur Erleichterung des Schiffs geladen werden undauf diesem zu Grund gehen oder beschädigt werden,so wird dieß auch durch die große Havarei vergütet.
§. 2Y.
Wenn Waaren nur deßwegen ausgeworfen werdenmüssen, weil der Schiffer zu viele Ladung eingenom-men und dadurch das Schiff zu sehr beschwert hat, fofindet keine Vergütung durch die Havarei statt, son-dern der Eigenthümer hat den Schadenersatz von demSchiffer zu fordern.
§30.
Wenn aus einem kleinen Fahrzeug, auf das Waa.ren aus dem Schiff geladen wurden, etwas zur Ret-tung geworfen wird, so muß es auch durch die Hava«ret vergütet werden.
§. 3 t.
Von der freywilligen Strandung.
Wenn ein Schiffer, um die Ladung und das Schiffzu retten, dasselbe absichtlich auf den Strand fetzt, ermag durch Wind und Wetter oder Verfolgung vonFeinden dazu bewogen werden, so wird aller daraus