entstehende Schaden nebst den Kosten zur Havarei ge-rechnet. <
^ §. 32.
Dieß findet auch statt, wenn das Schiff durch Zu-fall auf den Strand oder eine Klippe gcräth und durchdas Abbringen beschädigt wird, oder wenn die Waa-ren dabey Schaden leiden.
§. 33 .
vonr Einlaufen in den Nothhafcn.
Wenn ein Schiff wegen einer Beschädigung in ei-nem Nothhafen einläuft und dasselbe ausgebessert odergar ausgeladen werben muß, oder wenn es, weil esauf Convoy wartet oder von, Feind verfolgt wird, ineinem Hafen einlaufen und einige Zeit liegen bleibenmuß, so werden alle daraus entstehenden Kosten so wieauch der dadurch zu erhöhende Lohn des Schiffvolkszur Havarci gerechnet.
§- 34 .
Vorschrift für den Schiffer wegen der großenHavarei.
Jeder Zufall der zur großen Havarci gehört, mußvon dem Schiffer sogleich so bestimmt und genau alsmöglich in sein Tagebuch eingetragen werden.