Züo
§. 35-
Wenn Waaren ausgeworfen werden, so muß derSchlffsschrcibcr, oder sonst jemand., an seiner Stelle,ein Protocoll über den ganzen Vorgang mit genauerBezeichnung der geworfenen Stücke verfassen.
§. 36.
Wenn Zeit und Umstände dieß unmöglich machen,so muß der Beweis wegen dieser Sache durch die An-gabe und eidliche Aussage der Schiffs - Officiere unddes Schiffs-Volks geführt werden.
§. 37.
In dem ersten Hafen, wo der Schiffer landet, mußer den dortigen See-oder andern Gerichten den Hava-reifall anzeigen und sich ein Zeugniß darüber gebenlassen, das er sogleich an den Rheder des Schiffs ein-zusenden hat.
§. 38.
Wenn er am Bestimmungsort angelangt ist, so mußer den Empfängern der Waare sogleich und noch eheer auslädt, Nachricht davongehen.
§. 3y.
Von den Waaren die keine Havarei - Ent-schädigung erhalten.
Ehe der Havareischadcn ausgeschlagcn wird, müssendie Güter abgesondert werden, die, wenn sie auch
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