Druckschrift 
Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
Seite
361
Einzelbild herunterladen
 

Schaden leiden, doch keine Havarei Entschädigung er-erhalten. Dahin gehören: a) die Güter, die derSchiffer ohne Vorwtssen der Rhedcr als Ucbcrfrachtmitgenommen hat. b Die Waaren, die ohne Eon-noissement auf dem Schiff sind. r) Die Waaren, dieauf dem Verdeck , Ueberlauf, Bak oder der Schanzeliegen, oder die an den Seiten des Schiffs angehängtsind. ä) Die Waaren , die der auf dem Schiff befind-liche Eigerthümer oder dessen Bevollmächtigter zurZeit der Gefahr ohne Einwilligung des Schiffers unddes Schiffsvotts an einen andern Ort bringen läßt.

5. 4^

Bey der Berechnung der beschädigten, in der. Ha-varei begriffenen Waaren, wird die Schätzung der be-eidigten Taxatoren oder anderer gültigen Personen da-bey zum Grund gelegt.

Z. 4l>

Sind aber Waaren ganz verlohnn worden / so wirddie Faktura, das Connviffement und andere solcheDokumente bey der Berechnung zum Maaßstab ange-nommen.

42.

Bey Ausschlagung der Havarei werden die Waarennach dem Werth angenommen, den sie zur Znt derEinschiffung hatten, und das Schiff nach dem Werth,den es bey Vollendung der Reffe hat, in so fern es ander Havarei der Waaren beyzutragen hat.

Aa