Druckschrift 
Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
Seite
362
Einzelbild herunterladen
 

4Z.

Ist aber ein Schiff sehr stark beschädigt worden/so wird zwischen seines gegenwärtigen und den Werth,den es bey Antritt der Reise hatte, der Mittelwerthangenommen.

§. 44 «

Von den Waaren, die nicht zur Havareibeytragen.

Die Waaren, welche erst nach dem Havarcifall anBord gebracht wurden, oder, als er sich ereignete,schon an ihrem Bcsiimmungort ausgeladen waren, derLobn und die Equipage der Schiffsofficianten und desScyiffsvolks, nebst den Waaren, die sie mitzunehmenbefugt sind, und die Equipage der Passagiere haben zuder Havarei nichs beyzutragen.

§. 45.

Ausser diesem müssen alle Waaren und Schiffsgeräth-schaften zur grossen Havarei beytragen, und auch die»jenigen, die verlohren giengen, geworfen oder beschä-digt wurden, wenn sie durch die große Havarei vergü-tet werden.

§. 46.

Von der particulairen Havarei.

Ausser der grossen und kleinen findet auch noch dieVMiculaire Havarei statt, wenn nämlich eine Waare