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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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oder das Schiff beschädigt wirb , ohne daß dieß zurErhaltung der Ladung oder deö Schiffs geschehenwäre.

§. 47 .

Wenn das Schiff durch Wind und Wetter beschädigtwird , wenn Waaren dadurch verlohren gehen oder ei-ne Beschädigung erleiden , wenn etwas aus dem Schiffentwendet oder eine Waare eonfiscirt wird, so ist dießeine particulaire Havarei, die der Eigenthümer vderdessen Versicherer allein zu tragen hat.

§» 48»

In welchem Fall die große Havarei aufge,hoben wird.

Die große Havarei wird dann aufgehoben, wenn diezur Erhaltung des Schiffes und der Waaren ergriffnenMaßregeln ohne Erfolg waren. Wenn also ein Schiff,aus dem Waaren geworfen wurden, oder daö, um eSzu retten, selbst beschädigt ward, noch untergeht odervom Feind genommen wird, so findet keine Havareistatt, sondern jeder Eigenthümer hat seinen Schadenallein zu tragen und von den allenfalls noch gerettetenGütern kann kein Schadenersatz gefordert werden.

§. 49 .

Tritt aber der Fäll ein, daß ein Schiff durch dieWerfung einiger Güter gerettet wird, nachher aber

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